Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Borgstedt Gebäudeservice GmbH (Verkäufer) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, deren Gegenstand die Lieferung von Reinigungsmitteln und -gegenständen ist. Abweichende Bedingungen kann die Firma Borgstedt Gebäudeservice GmbH (Verkäufer) in einer Auftragsbestätigung festlegen. Im Übrigen gelten entgegenstehende Vereinbarungen nur, sofern diese ausdrücklich in Textform vereinbart werden. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. 

2. Soweit gesetzlich zulässig, gelten diese Bedingungen auch für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. 

§ 2 Angebot, Annahme und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.

2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich in Textform mitzuteilen. 

3.  Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur bei gesonderter Vereinbarung in Textform wirksam. 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk/Lager des Verkäufers; bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Herstellerwerk. Die Preise verstehen sich ausschließlich Transportkosten, Versicherung und sonstige Kosten (u. a. Zölle, Steuern, Gebühren). Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Verkäufer ist an den vereinbarten Preis maximal vier Monate gebunden. Bei einer Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss ist der Verkäufer berechtigt, Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten sowie Steigerungen von Lohn- und Transportkosten prozentual zusätzlich zu berechnen. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch einen Annahmverzug des Käufers entstehen (u. a. Fahrt-, Lager- und Verwaltungskosten) hat der Käufer zu ersetzen. 

2. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung spätestens innerhalb von sieben Tagen zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Verkäufers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen oder Dienstleistungen nicht im Rückstand befindet.

3. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht. Im Fall einer Mängelrüge dürfen Zahlungen des Käufers nur in angemessenem Umfange zurückgehalten werden.

§ 4 Lieferfristen und Verzug

1. Lieferfristen- und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages.

2. Die Annahme und Ausführung des Vertrages erfolgt jeweils vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers. 

3. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Aussperrungen (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten des Verkäufers) und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Dies gilt auch für unvorhergesehene und für den Verkäufer unvermeidbare Betriebsstörungen. 

4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. 

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

6. Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Käufer nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Vornahme eines Deckungskaufes besteht, soweit gesetzlich zulässig, nicht. Eine Haftung des Verkäufers für einen Verzugsschaden ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt und besteht nur, soweit gesetzlich zulässig, im Falle von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. 

7. Der Zahlungsverzug tritt auch dann ein, wenn der Verkäufer abweichend von der Frist nach § 3 Ziffer 2 dieser Bedingungen ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel (§ 286 Abs. 2 BGB) setzt und der Käufer dieses nicht einhält. Unbeschadet dessen gerät der Käufer in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB) oder nach Übersendung einer Mahnung nicht leistet. 

8. Treten in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluss wesentliche Verschlechterungen ein oder wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen, ist der Verkäufer von der Lieferpflicht solange befreit, bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat. Entsprechendes gilt für den Fall des Scheck- oder Wechselprotestes. 

§ 5 Gefahrübergang und Transport

1. Der Verkäufer hat seine Verpflichtung am Ort seines Geschäftssitzes zu erfüllen. Im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Die Kosten der Versendung trägt der Käufer. Auf Verlangen des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit möglich – versichert. 

2. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht insoweit dem Versand gleich. 

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte nach § 7 (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Wird der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen vom Käufer bezahlt, sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen des Verkäufers. 

2. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer gestattet dem Verkäufer hierdurch unwiderruflich das Betreten der Räume des Käufers, in denen Vorbehaltsware gelagert ist, um dem Verkäufer die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag allerdings nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich in Textform erklärt. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, die Ware ohne weitere Voraussetzungen zu verwerten bzw. freihändig zu veräußern. Die Voraussetzungen der §§ 1220 ff. BGB bzw. der §§ 368 ff. HGB sind dabei nicht zu erfüllen. 

3. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher und niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgeschrieben.

§ 7 Mängelrüge und Haftung für Mängel

1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 5 Tagen nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Der Käufer ist verpflichtet Stichproben durchzuführen bzw. die Funktionsfähigkeit der Ware zu überprüfen. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, gilt die Ware als genehmigt. Die Beweislast insoweit obliegt dem Käufer. Beanstandete Waren dürfen nur von dem Käufer oder einem von ihm benannten Dritten versandt bzw. transportiert werden. Für die Versand- und/oder Transportkosten ist der Käufer vorleistungspflichtig. 

2. Hat der Käufer oder ein Dritter eigenmächtige bzw. ohne Genehmigung in Textform des Verkäufers Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, ist die Haftung oder Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen. 

3. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt, soweit gesetzlich zulässig, in 12 Monaten.

4. Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung sowie chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse verursacht werden, sind nicht zu ersetzen, es sei denn, sie beruhen auf einem Verschulden des Verkäufers. 

5. Der Verkäufer hat das Recht, zu Recht beanstandete Ware bis zu zweimal nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung auch beim zweiten Mal fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage ist. Durch Ausbesserungen oder Nachbesserung und Ersatzlieferungen wird die Gewährleistungspflicht um die Dauer dieser Arbeiten verlängert. Stellt sich heraus, dass die vom Käufer zur Nachbesserung zur Verfügung gestellte Sache mangelfrei ist, kann der Verkäufer dem Käufer die Aufwendungen in Rechnung stellen, die er zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache gehabt hat. 

6. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet der Verkäufer dem Käufer lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch zu Gunsten der persönlichen Haftung der Anstellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter des Verkäufers. 

2. Die Ansprüche des Käufers verjähren im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, nachdem der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, soweit gesetzlich zulässig. 

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


§ 10 Streitbeilegungsverfahren

Die Firma Borgstedt Gebäudeservice GmbH, Im Alten Krug 10, 33729 Bielefeld, ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebtem Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

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